Allgemeine Verkauf- und Lieferungsbedingungen Loevenich Fashion GmbH 

 

 

§ 1 Erfüllungsort und Gerichtstand

 

  1. Der Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Firmensitz der Verkäuferin in Essen.
  2. Ist der Besteller/Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt als Gerichtstand der Firmensitz der Verkäuferin mit Essen als vereinbart.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 2 Geltungsbereich

 

  1. Die hier aufgeführten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen bedürfen der Schriftform und unserer schriftlichen Anerkennung. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann wenn Aufträge zu von diesen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers ausgeführt wurden.
  2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 BGB.
  3. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte und haben Vorrang vor Abweichungen des Auftraggebers. Die Abweichung bedarf im Einzelfall der schriftlichen Bestätigung (Vgl. Absatz 1).
  4. Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang der Auftragserfüllung sind unser schriftliches Angebot und/oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

 

§ 3 Eigentums- und Urheberrechte

 

Wir behalten die Eigentums- und Urheberrechte an Mustern, Fotos und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder kopiert werden.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen und Verzug

 

  1. Unsere Preise gelten ab Firmensitz der Verkäuferin. Die Versandkosten trägt der Besteller/Käufer. Die Kosten der Verpackung werden nur berechnet soweit vom Käufer eine über die geschäftsübliche hinausgehende Spezialverpackung gewünscht wird.
  2. Die Rechnung wird am Tage des Versandes und bei unverschuldeter Versandbehinderung am Tage der Versandtbereitschaft ausgestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Die Rechnungen sind wie folgt zu begleichen: a)entweder in 10 Tagen mit 4% Skonto oder b) in 30 Tagen netto. Abweichungen bedürfen der Schriftform.
  4. Tritt Zahlungsverzug gemäß §286 BGB ein, behalten wir uns die Geltendmachung von Verzugszinsen und weitergehendem Verzugsschaden vor.
  5. Die Verzugszinsen betragen die jeweilige gesetzlich zulässige Höhe über dem Basiszinssatz. Vor gesamter Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich der Verzugszinsen und des eventuell darüber hinausgehenden Verzugsschadens, ist die Verkäuferin zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand, so ist die Verkäuferin berechtigt, Zahlungsvereinbarungen und Zahlungsziele für gelieferte Ware zu widerrufen. Weiter ist die Verkäuferin, wenn der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Rückstand gerät, berechtigt, sämtliche noch ausstehende Lieferungen unter Wegfall des normalen Zahlungsziels sofortige Barzahlung vor Abgang der Ware zu verlangen. Dieses Recht auf Vorkasse wird nicht durch Zahlung der Beträge, mit denen sich der Käufer in Rückstand befand, hinfällig. Die in den vorstehenden Absätzen genannten Rechte stehen der Verkäuferin ebenfalls zu, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers verschlechtern.

 

§ 5 Bonitätsprüfung

 

  1. Die Verkäuferin behält sich vor, nach Auftragseingang die Bonität des Käufers zu prüfen. Stellt sich bei dieser Prüfung eine mangelhafte Bonität heraus, ist die Verkäuferin auch nach Auftragsannahme berechtigt, die Auslieferung des Auftrags zu verweigern, ohne dass gegen sie Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
  2. Bei späteren Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit des Bestellers behalten wir uns vor, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird uns bekannt, dass beim Auftraggeber vergeblich gepfändet wurde oder ein Vermögensverfall eingetreten ist, sind wir berechtigt unter Anrechnung der nachgewiesenen Aufwendungen vom Vertrag zurück zu treten.

 

§ 6 Lieferbedingungen und Lieferzeiten

 

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Versandkosten und Versandgefahr trägt der Käufer. Erfolgt die Abnahme der Ware durch den Käufer aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, nicht termingerecht, so steht der Verkäuferin nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer zu setzenden Nachfrist von 10 Tagen wahlweise das recht zu, entweder die bei sich oder einem Lagerhalter oder Spediteur auf des Käufers Gefahr und Kosten einzulagern und Rückstandsrechnung zu erteilen oder vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben vom Rücktritt unberührt.
  2. Blockaufträge müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf 12 Monate nicht überschreiten
  3. Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt z.B. Streiks oder Aussperrungen oder sonstige unvorhersehbare Umstände wie Maschinenschäden, Behinderung der Elektrizitäts- oder Energiezufuhren, durch Mangel an Betriebs- und Rohstoffen, Krieg oder Behördenmaßnahmen eine Störung im Produktionsgang der Verkäuferin, verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung längstens jedoch um 5 Wochen. Betriebsstörungen, die voraussichtlich länger als zwei Wochen dauern werden sind dem Käufer anzuzeigen.
  4. Eine solche angemessene Verlängerung der Lieferzeit tritt auch ein, wenn der Verkäufer nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird. Sollten solche Gründe eintreten, werden wir den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis setzten.

 

 

 

§ 7 Nachlieferungen

 

  1. Innerhalb der von der Verkäuferin dem Käufer auf Orderblättern oder Terminlisten, richtet sich der genaue Lieferzeitpunkt nach den betrieblichen Gegebenheiten. Lieferung zu einem genau fixierten Zeitpunkt kann der Käufer daher nicht verlangen.
  2. Ist die Verkäuferin mit der Lieferung in V, so muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen bewilligen. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage.
  3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
  4. Falls für die Lieferung der Ware ausnahmsweise ausdrückliche Fixtermine für Aktionen mit festem Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart sind gilt bei Nichtlieferung der Verkäuferin ein Rücktrittsrecht des Käufers und zwar beschränkt auf den Teil des Kaufvertrages , der seitens der Verkäuferin noch nicht erfüllt ist. Der Käufer kann den Ersatz besonderer Aufwendungen für georderte Aktionsware verlangen. Dieser Anspruch ist in der Höhe auf den maximal auf den Einkaufspreis der georderten Ware beschränkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art sind ausgeschlossen
  5. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

 

§ 8 Mängelrügen

 

  1. Mängelansprüche des Käufers im Sinne § 377 HGB sind unverzüglich anzuzeigen und werden nur berücksichtigt wenn sie der Verkäuferin schriftlich zugehen. Beanstandete Ware darf nur mit Genehmigung der Verkäuferin zurückgesandt werden.
  2. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber 5 Werktage nach Empfang der Ware zu rügen. Nach Veränderung, Bearbeitung oder Zuschnitt der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch 5 Werktage nach der Entdeckung zu rügen. 
  3. Geringe, handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Gewichts und Maße stellen keinen Mangel dar und dürfen nicht beanstandet werde.
  4. Im Falle berechtigter Beanstandung hat die Verkäuferin das Recht auf unverzügliche Nachbesserung oder auf Lieferung mangelfreier Ersatzware. Nachbesserungen und Ersatzlieferung müssen jedoch längstens innerhalb von 3 Wochen nach Rückempfang der Ware erfolgen. Bei verdeckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, jedoch gelten versteckte Mängel als genehmigt, wenn sie nicht binnen 6 Wochen  nach Empfang der Ware gerügt worden sind.
  5. Die Verkäuferin kann die Nacherfüllung verweigern, wenn die Aufwendungen der Mängelbeseitigung den Kaufpreis voraussichtlich übersteigen.
  6. Schlägt die Nachlieferung fehl, so ist der Käufer berechtigt Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  7. Die Verkäuferin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin beruht. Soweit der Verkäuferin keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren entstehenden Schaden begrenzt. Auch im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen durfte ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  8. Insofern ein etwaiger Lieferverzug auf einer von der Verkäuferin zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht haftet diese nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
  9. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Käufer an Stelle eines Anspruchs auf Schadenersatz den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  10. Soweit nicht vorstehend etwas abweichend geregelt ist, sind andere Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen. In diesem Sinne erkennen wir Bearbeitungsgebühren und etwaige Kosten nicht an.

 § 9 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt $ 449 BGB. Das Eigentum geht erst dann an den Käufer über, wenn dieser sämtliche, auch die zukünftig entstehenden Forderungen der Verkäuferin beglichen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt wird.  Bei laufender Rechnung gilt das  vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung der Verkäuferin.
  2. Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübertrag verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
  3. Bei Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte der Verkäuferin durch Dritte, muss der Käufer die Verkäuferin unverzüglich benachrichtigen.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichem Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt der Verkäuferin aber alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer der Forderung der Verkäuferin ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Käufer bemächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selber einzuziehen bleibt davon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus den Erlösen nachkommt, nicht in Verzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Dann ist der Käufer auf Verlangen der Verkäuferin  verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und der Verkäuferin die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen dieselben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

 

 

 

 

§ 10 Warenrücknahme

 

  1. Nimmt die Verkäuferin vom Käufer Ware zurück ohne dazu verpflichtet zu sein, insbesondere bei Insolvenz des Käufers, so bleibt die fakturierte Forderung der Verkäuferin gegenüber dem Käufer davon unberührt. Die Verkäuferin ist verpflichtet, den bestmöglichen anderweitigen Verkauf der zurückgenommenen Ware zu versuchen.
  2. Ist dieser Versuch erfolgreich, so hat der Käufer nur Anspruch auf Gutschrift in Höhe des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses. Insoweit erfolgt eine Aufrechnung gegenüber der fakturierten Forderung der Verkäuferin. Die danach verbleibende Restforderung der Verkäuferin gegenüber dem Käufer bleibt in voller Höhe bestehen, Der Käufer verzichtet auf Einwendungen gegen die Höhe des von der Verkäuferin bei anderweitigem Verkauf erzielten Verkaufserlöses.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

 

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch dann in Kraft, wenn einzelne Passagen sich als ungültig erweisen sollten. Eine ungültige Klausel wird von den Geschäftsparteien so ergänzt oder umgedeutet, dass sie den ursprünglich zu erreichenden Zweck so nahe wie möglich erfüllt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzliche Maß.

 

Essen, den 01.12.2017

 

Loevenich Fashion GmbH

Sabinastraße 10 a

45136 Essen